Abwasser
Abwasser = Schmutz- und Regenwasser
Gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) ist für die Beseitigung von Schmutzwasser grundsätzlich die jeweilige Gemeinde in ihrem Gebiet zuständig. Die Gemeinde kann jedoch durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Die Beseitigungspflicht für Regenwasser obliegt nach dem NWG dem Grundstückseigentümer. Eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht nur, sofern das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
Bei der Beseitigung von Regenwasser ist u. a. folgendes zu berücksichtigen:
- Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden
- Eine Regenwasserableitung von privaten Flächen (z. B. Zufahrten) in den öffentlichen Bereich ist nicht zulässig
Hinweis:
Untenstehend finden Sie die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Verden in zwei verschiedenen Fassungen.
Hierbei ist die Fassung vom 08.10.1985 die Fassung, die noch bis zum 31.12.2012 gültig ist und die Fassung vom 25.09.2012 die, die ab 01.01.2013 gültig wird.
Ansprechpartner/in
Herr F. Weiberg

Rathaus Ritterstraße, Zimmer 205
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-203
Fax: 04231 12-316
E-Mail: f.weiberg@verden.de
Herr M. Harries

Rathaus Ritterstraße, Zimmer 304
Ritterstraße 10
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 12-276
Fax: 04231 12-316
E-Mail: marco.harries@verden.de