Entwässerungsantrag / -genehmigung (Privat)
Wann ist eine Genehmigung erforderlich?
Eine Entwässerungsgenehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung oder Änderung der Grundstücks-entwässerungsanlage beabsichtigt wird.
Sie ist auch dann notwendig, wenn noch keine Anschlussmöglichkeit an den städtischen Abwasserkanal besteht, sondern die Einleitung in eine grundstückseigene Kleinkläranlage oder Sammelgrube erfolgt.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Entwässerungsantrag (Downloadmöglichkeit unten) 2-fach beizufügen. Die Bauzeichnungen sind mit farblicher und symbolischer Einzeichnung aller Entwässerungsanlagen (Entwässerungsobjekte, Leitungen, Entlüftung über Dach, Rückstausicherungen sowie Kontrollöffnungen und Schächte) darzustellen.
- Übersichtsplan M 1:5000 (DGK 5)
- Lageplan der Außenanlage M 1:500 mit Darstellung der Gebäude auf den Nachbargrundstücken
- Grundriss (Keller-, Erd-, Obergeschoss) mit den jeweiligen Rohrquerschnittsangaben im M 1:100
- Vertikalschnitt mit Höhenangaben bezogen auf NN oder OK Straße M 1:100
Das vereinfachte Antragsverfahren findet nur dann Anwendung, wenn eine Entwässerungsgenehmigung für die Einleitung in einen Mischwasserkanal vorliegt und dieser durch eine Trennkanalisation ersetzt wird. Hierbei wird die Grundstücksentwässerungsanlage lediglich im Bezug auf die Regenwasserbeseitigung geändert.
Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
Nach §12 Abs.1 der Abwassersatzung der Stadt Verden (Aller) sind Baumaßnahmen an Grundstücksentwässerungsanlagen abnahmepflichtig.
Der Grundstückseigentümer sollte die Abnahmetermine rechtzeitig, d.h. 48 Stunden vor Inbetriebnahme mit einem technischen Mitarbeiter des Eigenbetriebes vereinbaren. Die zu begutachtenden Anlagenteile müssen zur Abnahme sichtbar und zugänglich sein. Leitungsgräben für Grundstückskanäle und Grundleitungen dürfen erst nach der Abnahme der verlegten Rohre fachgerecht verfüllt werden.
Regenwasser
Die Beseitigungspflicht für Regenwasser obliegt nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) dem Grundstückseigentümer. Eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
Bei der Beseitigung von Regenwassers ist u. a. folgendes zu berücksichtigen:
- Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Eine Regenwasserableitung von privaten Flächen (z. B. Zufahrten) in den öffentlichen Bereich ist nicht zulässig.
Gebühren
Die Gebühren für die Entwässerungsgenehmigung richten sich nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Verden (Aller).
Ansprechpartner/in
Herr M. Kaczmarek![]() | |
Rathaus Ritterstraße, Zimmer R 233 // 1. OG Ritterstraße 10 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 12-229 Telefax: 04231 12-9229 E-Mail: michael.kaczmarek@verden.de |
Dokumente
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Systemskizze Grundstückskontrollschacht![]() |
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Systemskizze Sickerschacht![]() |