Gebührenbescheid
Gebührenpflichtig für die Abwassergebühr ist gemäß §36 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt Verden (Aller) der Grundstückseigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
Bisher wurden von uns auch Vollmachten für Mieter anerkannt. Mieter sind jedoch im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung keine zur Nutzung des Grundstücks dingliche Berechtigte. Insoweit werden wir zukünftig keine Vollmachten für Mieter mehr anerkennen. Gleiches gilt auch für die Anerkennung von SEPA-Basislastschriften von Mietern. In einem solchen Fall müssten Sie als Grundstückseigentümer die anfallenden Abwassergebühren für das jeweilige Grundstück direkt mit Ihren Mietern über die Nebenkostenabrechnung abrechnen.
Bestehende Vollmachten und SEPA-Basislastschriften der Mieter behalten solange ihre Gültigkeit, soweit der Bevollmächtige noch Mieter des Grundstücks ist. Sie erlöschen somit beim nächsten Mieterwechsel.
Weiterhin gelten Vollmachten zukünftig entgegen der obigen Regelung nur noch für Hausverwaltungen und gesetzliche Vertreter (Betreuer etc.).
Ansprechperson
| Frau Wienecke | |
| Rathaus Ritterstraße Ritterstraße 10 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 12-310 E-Mail: abwasserbeseitigung@verden.de | |
| Frau Reinders | |
| Rathaus Ritterstraße Ritterstraße 10 27283 Verden (Aller) Telefon: 04231 12-276 E-Mail: abwasserbeseitigung@verden.de | |