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Abwasser
Abwasser = Schmutz- und Regenwasser
Gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) ist für die Beseitigung von Schmutzwasser grundsätzlich die jeweilige Gemeinde in ihrem Gebiet zuständig. Die Gemeinde kann jedoch durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.
Die Beseitigungspflicht für Regenwasser obliegt nach dem NWG dem Grundstückseigentümer. Eine Beseitigungspflicht der Gemeinde besteht nur, sofern das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird.
Bei der Beseitigung von Regenwasser ist u. a. folgendes zu berücksichtigen:
- Rechte Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden
- Eine Regenwasserableitung von privaten Flächen (z. B. Zufahrten) in den öffentlichen Bereich ist nicht zulässig
